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Reform des Gemeinnützigkeitsgesetzes

Der Österreichische Blasmusikverband hat sich schon lange für steuerliche Besserstellungen für Musikvereine und deren Mitglieder, insbesondere engagierte Funktionärinnen und Funktionäre, eingesetzt. In der Entstehungsphase der Gesetzesreform des Gemeinnützigkeitsgesetzes haben wir intensiv auf unsere besonderen Rahmenbedingungen in der Blasmusik und deren Berücksichtigung hingewiesen.

So freut es uns, dass Mitte Dezember 2023 im Österreichischen Parlament das neue Gemeinnützigkeitsgesetz beschlossen worden ist. Dieses bringt für alle als gemeinnützig geltende Kulturvereine, wie z.B. Blasmusikkapellen, die das üblicherweise in ihren Statuten verankert haben, wesentliche Vorteile. Das Gesetz tritt bereits mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Die wichtigsten Neuerungen:
Spendenabsetzbarkeit – Spenden an gemeinnützige Musikvereine werden steuerlich absetzbar. Das erleichtert die Akquisition von Spenden durch höhere Bereitschaft der Spendenden, weil diese auch steuerlich absetzbar sind.
Pauschale Aufwandsentschädigungen für Freiwillige in Höhe von 1.000 bzw. 3.000 EUR jährlich werden steuerfrei möglich.

Derzeit sind die genauen operativen Umsetzungen noch in Diskussion. Wir setzen uns gerade intensiv dafür ein, dass die Neuerungen auch möglichst einfach handhabbar werden und auch mit geringem Aufwand für kleine Vereine zu verwalten sind.

Sobald diese Fragen klar zu beantworten sind, werden wir im Detail darüber informieren. Wir bitten noch um etwas Geduld für einige Wochen im neuen Jahr 2024.

Zusätzlich zu den Detailinformationen zur neuen Gesetzeslage bereiten wir im ÖBV eine EDV-Unterstützung für die Spendenerfassung, d.h. notwendige Daten der Spenderinnen und Spender, sowie deren Übermittlung an das Finanzamt vor, damit beispielsweise die jeweiligen Spendensummen bei den jährlichen Arbeitnehmerveranlagungen berücksichtigt werden können.

Ebenso werden wir Informationen bereitstellen, auf deren Basis Statuten überprüft werden können, damit diese auch den Anforderungen entsprechen, um gegenüber dem Finanzamt als gemeinnützig eingestuft zu sein.

Ich freue mich, dass wir als Interessensvertretung für die Blasmusikkapellen einen wesentlichen Beitrag in der Ausgestaltung der neuen Gesetzeslage leisten konnten und somit zu einer positiven Entwicklung in der Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Arbeit der Musikvereine kommen werden.

Mit herzlichen Grüßen,

Erich Riegler
Präsident des Österreichischen Blasmusikverbandes

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Musterstatuten für Musikvereine

Im Zuge der Novelle des Gemeinnützigkeitsgesetzes ist es nun möglich, dass Spenden an Musikkapellen in Österreich steuerlich absetzbar sind.

Um die Spendenabsetzbarkeit in rechtlicher Hinsicht abzusichern, muss der gemeinnützige Charakter in den Vereinsstatuten verankert sein.

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