Gemeinnützigkeitsgesetz - Spendenabsetzbarkeit

Mit großen Schritten naht bereits die Jahresmitte und damit die Antragsfrist für Vereine, die die Spendenbegünstigung rückwirkend ab 1. Jänner 2024 in Anspruch nehmen wollen. Mit der Reform des Gemeinnützigkeitsgesetzes hat der Gesetzgeber neue Möglichkeiten auch für Musikvereine beschlossen, die bei der Spendenakquisition von Vorteil sein können.

Gemeinnützigkeitsgesetz - Spendenabsetzbarkeit
Mit großen Schritten naht bereits die Jahresmitte und damit die Antragsfrist für Vereine, die die Spendenbegünstigung rückwirkend ab 1. Jänner 2024 in Anspruch nehmen wollen. Mit der Reform des Gemeinnützigkeitsgesetztes hat der Gesetzgeber neue Möglichkeiten auch für Musikvereine beschlossen, die in der Spendenakquisition von Vorteil sein können.
Musikvereine, die nun diese Möglichkeit in Anspruch nehmen wollen, müssen beim Finanzamt eine Steuernummer beantragen, dies ist bis Ende Juni 2024 mit einem sehr vereinfachten Formular (Verf15a-Spend) möglich. Mit der ausgestellten Steuernummer kann dann eine Steuerberatung für den Musikverein die Anmeldung zur Spendenbegünstigung durchführen. Für jene Musikvereine, die schon Spenderdaten gesammelt haben und die Spendenbegünstigung rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Anspruch nehmen wollen, muss der Antrag durch eine Steuerberatung beim Finanzamt bis spätestens 30. Juni 2024 eingebracht werden.
Es ist auch möglich, Anträge dazu später einzureichen, dann gilt die Spendenabsetzbarkeit aber erst für Spenden ab dem Datum des Abschlusses des Verfahrens beim Finanzamt.
Umfangreichere Informationen zum Thema Gemeinnützigkeitsgesetz und damit auch zur Freiwilligenpauschale sind im Blasmusik-Wiki zu finden:
https://wiki.blasmusik.at/pages/viewpage.action?pageId=128417802

 

Urheberrecht - Notenkopien
Aus aktuellen Anlässen wurde der Österreichische Blasmusikverband von Verlagen aufmerksam gemacht, dass sie vermehrt Urheberrechtsverletzungen durch Kopieren von Noten beobachten. Sie haben dahingehend bereits Klageandrohungen anklingen lassen.
Daher haben wir zugesagt, über dieses Thema erneut zu informieren und die Musikvereine um Beachtung zu bitten:
Das Kopieren von Notenmaterial, darunter fällt auch das Einscannen und elektronische Vervielfältigen bzw. Weiterverteilen, ist ohne Zustimmung des Urhebers/Verlags nicht erlaubt. Dass die Praxis, insbesondere das Proben oder das Markieren von Stimmen für die Aufführung, etwas anders aussieht, ist bekannt. Daher ergeht der eindringliche Rat, dass zumindest die Originalstimmen in ausreichender Anzahl und deren legaler Erwerb durch den aufführenden Musikverein (Rechnung) nachgewiesen werden kann.
Auch beim Gesamtspiel bei Musikertreffen (z.B. Bezirksmusikfeste) ist darauf zu achten, dass die entsprechende Menge an Noten korrekt erworben worden ist. Daher empfehlen wir hierzu, auf Notenmaterial (Märsche) zurückzugreifen, die in vielen Marschbüchern zu finden sind.


Urheberrecht – Social Media
In sozialen Medien wird zwischen Posts von einzelnen Privatpersonen und Accounts von Organisationen, wie z.B. Musikvereine, unterschieden. Auch das Teilen von Posts durch Musikvereine fällt darunter. Wenn auf Videos / Reels auch Musik hörbar ist (Aufnahme von Aufführungen), so fällt dies Urheberrechtlich unter Vervielfältigung und dementsprechend kostenpflichtig zu lizenzieren (AKM).
Ein einigermaßen günstiger Weg besteht darin, solche Videos auf YouTube hochzuladen und in den anderen Medien zu verlinken, denn die Verwertungs-gesellschaften haben Verträge mit YouTube, womit die Lizenzierung der Verteilung abgegolten wird. Sonst wird auf bestehende Sound-Datenbanken der Betreiber diverser Social Media-Plattformen verwiesen, um nicht den Originalton (z.B. ein Konzertstück) auf der Seite eines Musikvereins zu posten.


Weitere Informationen zum Urheberrecht und dessen Anwendung in der Blasmusik (Musik allgemein, Bilder und Texte) sind auf unserer Homepage zu finden: https://www.blasmusik.at/organisation/rechtliches/urheberrecht

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